Vor 8 Monaten erklärte die WHO den Ausbruch der Lungenkrankheit Covid-19 zur Pandemie. Es braucht wohl niemand eine Erinnerung an all die verschiedenen Weisen, auf die unser Leben dadurch beeinträchigt war und ist. Aber was hat der Bundestag seitdem getan und, noch viel wichtiger, was konnte er nicht tun?

Ende März beschloss der Bundestag im Hinblick auf Covid-19 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes und führte den Begriff “Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ein, welche gleichzeitig vom Parlament festgestellt und auf 1 Jahr befristet  wurde. Dadurch wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bemächtigt, Verordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates beschließen zu können. Im Fokus stand die Stärkung des Gesundheitswesen und Sicherung der Arzneimittelversorgung. Im Mai folgte eine zweite Anpassung des Infektionsschutzgesetzes, unter anderem ermöglichte sie die laborbasierte Surveillance beim Robert-Koch-Institut (RKI). Natürlich verabschiedete der Bundestag eine Vielzahl an anderen Gesetzen, Corona ist seit Monaten quasi auf der Tagesordnung jeder Sitzungswoche. Doch viele relevante Entscheidungen wurden auf Grundlage des föderalistischen Systems und der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes von den Ministerpräsident:innen der Länder ohne Beteiligung der Parlamente getroffen.

Damit beschäftigen sich alle Oppositionsfraktionen in ihren Anträgen, doch es gibt auch einige Unterschiede, die hier beleuchtet werden. Abschließend geht es um Grundrechtsbeschränkungen durch eine dritte Änderung des Infektionsschutzgesetzes, über die am Mittwoch ebenfalls abgestimmt wird. Ein recht großer, aber auch sehr wichtiger Tagesordnungspunkt.

FDP, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke fordern jeweils in ihrem Antrag Spezifizierungen, welche Infektionssituationen zu welchen Maßnahmen führen, und zwar einheitlich für alle Bundesländer. Die AFD bringt gleich 5 Anträge ein, einer sieht eine beim RKI angesiedelte ständige Epidemiekommission vor, die Kriterien für die Feststellung und Aufhebung einer epidemischen Lage festlegt. Die FDP will einen ähnlichen Expertenrat einsetzen, um den Abgeordneten dabei zu helfen, Maßnahmen fundiert zu kontrollieren.

Sie und Die Linke planen neben einer Einschränkung der Macht des BMG zudem eine pauschale Befristung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf 2 Monate. Die AFD hingegen fordert in zwei weiteren Anträgen die sofortige Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsident:innen vom 28. Oktober. In einer weiteren Drucksache spricht sie sich für mehr Beteiligung des Bundestages und des Bundesrates aus. Diese Forderung findet sich auch in den Anträgen der anderen oppositionellen Fraktionen wieder.

Die Grünen planen vor allem langfristige Reformen des Infektionsschutzgesetzes, welches nicht für eine Pandemie ausgerüstet sei. Hierzu soll geprüft werden, ob Menschen aus Risikogruppen regelmäßig getestet und kostenlos Schutzausrüstung wie FFP2-Masken erhalten können. Außerdem wären Maßnahmen wie Grenzschließungen wirkungslos gewesen, in Zukunft sollen sie nur vom Bundestag beschlossen werden können. Mit einer langfristigen Strategie beschäftigt sich auch der letzte AFD-Antrag. Dieser schließt sich dem Positionspapier “Gemeinsame Position von Wissenschaft und Ärzteschaft” an, welches den Schutz von Risikogruppen in den Fokus der deutschen Strategie legen will. Statt Verboten solle auf Gebote wie die AHA-Regeln gesetzt werden. Das Papier vom Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und zahlreichen unterstützenden Verbänden ist jedoch wissenschaftlich umstritten, Kritik gab es beispielsweise vom Berufsverband der Anästhesisten (BDA). Zuvor erschien außerdem eine Stellungnahme der Deutschen Forschungsgemeinschaft, die eine gegensätzliche Position äußert.

Und als wäre der Tagesordnungspunkt nicht schon gefüllt genug, wird neben all diesen Anträgen noch über den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD für ein “Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” abgestimmt. Wohl das wichtigste Element ist der neue Paragraph 28a des Infektionsschutzgesetzes, in dem konkrete Beispiele für Maßnahmen genannt werden, die zwar teilweise Grundrechte einschränken, im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite aber dennoch angewendet werden dürfen. Alle genannten Maßnahmen galten in den letzten Monaten schon mal oder tun es immer noch, beispielsweise die Maskenpflicht, Sperrstunden, Reisebeschränkungen oder die Untersagung von Sportveranstaltungen. Außerdem kann laut dem Gesetzentwurf der Koalitionsparteien für Rückkehrer aus einem Risikogebiet eine digitale Anmeldung vor der Einreise verlangt werden. Sie sollen zudem keinen Anspruch auf Verdienstausfall mehr haben, wenn es sich um eine vermeidbare Reise handelte. Darüber hinaus wird das Thema Impfungen behandelt, welche auch für nicht versicherte Bürger:innen kostenlos sein sollen.

Zu Beginn der Pandemie zeigte der Bundestag bemerkenswert geschlossene Unterstützung für exekutive Sonderrechte, um schnell auf die sehr dynamische gesundheitliche Bedrohung reagieren zu können. Diese schwindet jedoch seit einiger Zeit. Den Grundgedanken hinter dieser Entwicklung fasst ein Aufsatz in der JuristenZeitung griffig zusammen, der fragt, ob „neue Standardmaßnahmen nach einer Phase des Experimentierens und Sich-Bewährens einer spezial- und damit parlamentsgesetzlichen Grundlage bedürfen”.

Anmerkung: Ihr habt uns darauf angesprochen, dass es zwei Gesetzesentwürfe zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes gibt. Tatsächlich stimmt der Bundesrat am Mittwoch in einer Sondersitzung über einen Entwurf der Bundesregierung ab, der dem hier behandelten Entwurf der Koalitionsparteien in Titel und Text identisch ist. Die CD/CSU-Fraktion hat uns gegenüber bestätigt, dass dadurch der Gesetzgebungsprozess beschleunigt werden soll, denn so kann der Inhalt parallel durch die Lesungen beider Kammern gehen.